Veröffentlichungspflichten
Angaben zum Energieträgermix (Basisjahr 2023)
Laut § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Energieunternehmen in Deutschland seit Juli 2005 angeben, wie sich die von ihnen angebotene Energie zusammensetzt. Zudem wird Auskunft über die Umweltauswirkungen, beispielsweise Kohlendioxid-Emissionen und radioaktiven Abfall verlangt.
Unser Gesamtenergiemix setzt sich zusammen aus:
- 0 % erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage,
- 3,9 % erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG-Umlage
- 44,1 % Erdgas
- 44,1 % Kohle
- 1,7 % sonstigen fossilen Energieträgern und
- 6,3 % Kernkraft.
Damit sind 603 g/kWh CO2-Emissionen und 0,0002 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden.
Unser Grünstrom setzt sich zusammen aus:
- 49,10 % erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage
- 50,90 % erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG-Umlage.
Damit sind 0 g/kWh CO2-Emissionen und 0,0000 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden.
Der Energiemix in Deutschland setzt sich im Durchschnitt zusammen aus:
- 40,7 % erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage
- 8,2 % erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG
- 10,8 % Erdgas
- 32,5 % Kohle
- 1,2 % sonstigen fossilen Energieträgern
- 6,6 % Kernkraft
Damit sind 377 g/kWh CO2 -Emissionen und 0,0002 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden.
Grafik zum Energieträgermix (Basisjahr 2022)
Nachweis für Wiederverkäufer
Hier können Sie den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers als PDF herunterladen.
Datenkommunikation
Die Kontakte zur Datenkommunikation können Sie nachfolgend herunterladen für
Marketing/Öffentlichkeitsarbeit
Aushilfsenergie
- Stromkunden außerhalb von Niederspannung oder mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
- Erdgaskunden außerhalb von Niederdruck oder mit Leistungsmessung
Als örtlicher Grundversorger sind wir zur Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung nur verpflichtet, wenn sich Ihre Abnahmestelle in Niederspannung bzw. Niederdruck befindet (§ 38 Abs. 1 EnWG).
Für Stromkunden in Mittelspannung sowie Erdgaskunden außerhalb von Niederdruck in anderen Druckebenen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung.
Der örtliche Netzbetreiber kann die Versorgung Ihrer Abnahmestelle ohne weitere Ankündigung unterbrechen und damit die Energieversorgung einstellen.
Sollten Sie dennoch Energie aus dem Netz des örtlichen Netzbetreibers beziehen, werden wir Ihnen die Energie zu den aktuell gültigen Spotmarktpreisen zuzüglich eines Zuschlages für jede Kilowattstunde i. H. v. 0,50 ct/kWh und eines monatlichen Grundpreises i. H. v. 350,00 €/Marktlokation zur Verfügung stellen. Diese Preise verstehen sich zuzüglich aller Steuern, Abgaben, Umlage und sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen sowie der Entgelte des örtlichen Netzbetreibers sowie des zuständigen Messstellenbetreibers.
Ein Wechsel aus der Aushilfsenergie ist aufgrund der marktkommunikativen Prozesse zum 1. des folgenden Monats möglich.
Betroffene Kunden wenden sich bitte umgehend an den Vertrieb der Stadtwerke Zeitz, um ein individuelles Angebot zu erhalten und damit eine Sperrung durch den Netzbetreiber zu verhindern.